Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Rechtsstellung des Bayerischen Roten Kreuzes
BRK-GesetzArt 5 Schlußbestimmungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRK-Gesetz/5#abs-1 (1) Dieses Gesetz ist dringlich. Es tritt am 1. August 1986 in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRK-Gesetz/5#abs-2 (2) Die vom Bayerischen Roten Kreuz seit seiner Anerkennung vorgenommenen Rechtshandlungen gelten als solche der Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRK-Gesetz/5#abs-3 (3) Die Satzung des Bayerischen Roten Kreuzes vom 15. Januar 1977 in der derzeit geltenden Fassung gilt bis auf weiteres als Satzung im Sinn von Art. 3.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRK-Gesetz/5#abs-4 (4) Die Verordnung Nr. 26 über die Nachforschungen nach Vermißten (BayRS 281-1-I) wird aufgehoben.