Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Rechtsstellung des Bayerischen Roten Kreuzes

BRK-Gesetz

Art 5 Schlußbestimmungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRK-Gesetz/5#abs-1 (1) Dieses Gesetz ist dringlich. Es tritt am 1. August 1986 in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRK-Gesetz/5#abs-2 (2) Die vom Bayerischen Roten Kreuz seit seiner Anerkennung vorgenommenen Rechtshandlungen gelten als solche der Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRK-Gesetz/5#abs-3 (3) Die Satzung des Bayerischen Roten Kreuzes vom 15. Januar 1977 in der derzeit geltenden Fassung gilt bis auf weiteres als Satzung im Sinn von Art. 3.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRK-Gesetz/5#abs-4 (4) Die Verordnung Nr. 26 über die Nachforschungen nach Vermißten (BayRS 281-1-I) wird aufgehoben.

Art 4