Gesetze / Bundesrechnungshofgesetz

BRHG

§ 7 Geschäftsverteilung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRHG%201985/7#abs-1 (1) Im Einvernehmen mit dem Ständigen Ausschuß des Großen Senats verteilt der Präsident vor Beginn des Geschäftsjahrs die Geschäfte auf Abteilungen und Prüfungsgebiete und bestimmt, welche Mitglieder die Abteilungen und Prüfungsgebiete leiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRHG%201985/7#abs-2 (2) Der Präsident entscheidet vor Beginn des Geschäftsjahrs über die Besetzung der Prüfungsgebiete mit Prüfungsbeamten und weiteren Bediensteten. Auf Antrag eines betroffenen Kollegiums oder eines Senats bedarf im Einzelfall die Entscheidung der Zustimmung des Ständigen Ausschusses des Großen Senats.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRHG%201985/7#abs-3 (3) Innerhalb des Geschäftsjahrs kann der Präsident mit Zustimmung des Ständigen Ausschusses des Großen Senats eine Entscheidung nach Absatz 1 oder 2 treffen oder ändern, wenn eine freie Stelle zu besetzen oder die Entscheidung zur sachgerechten Aufgabenerfüllung notwendig ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRHG%201985/7#abs-4 (4) Der Präsident bestimmt in Zweifelsfällen, welches Prüfungsgebiet oder welcher Senat zuständig ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRHG%201985/7#abs-5 (5) Der Präsident legt im Benehmen mit dem Vizepräsidenten fest, in welchen Abteilungen er oder der Vizepräsident in dem folgenden Geschäftsjahr an den Entscheidungen der Kollegien und Senate mitwirkt. Das gleiche gilt erforderlichenfalls nach Entscheidungen gemäß Absatz 3 während des Geschäftsjahrs.

§ 6 § 8