Gesetze / Bundesrechnungshofgesetz

BRHG

§ 16 Mitglied kraft Auftrags

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRHG%201985/16#abs-1 (1) Ist ein Prüfungsgebietsleiter an der Ausübung seines Amtes nicht nur kurzfristig verhindert, so kann der Präsident nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Großen Senats einen Beamten, der nicht Mitglied des Bundesrechnungshofes ist, für die Zeit der Verhinderung des Prüfungsgebietsleiters oder für einen bestimmten Zeitraum mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen. Entsprechendes gilt, solange die Planstelle eines Prüfungsgebietsleiters frei ist. § 3 Abs. 3 Satz 1 ist auf den Beamten anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRHG%201985/16#abs-2 (2) Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend, wenn ein Prüfungsgebietsleiter verhindert ist, an der Entscheidung des Senats in seiner Abteilung mitzuwirken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRHG%201985/16#abs-3 (3) Für die Dauer der Beauftragung hat der Beamte die Stellung eines Mitglieds des Bundesrechnungshofes.

§ 15 § 17