Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates

BRGO 2025

§ 45e Vorbereitung der Sitzungen der Europakammer

Stand: 29.05.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/45e#abs-1 (1) Die Sitzungen der Europakammer sollen durch die Ausschüsse vorbereitet werden, soweit dies zeitlich möglich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/45e#abs-2 (2) Die oder der Vorsitzende beruft die Europakammer zu einem ihr zugewiesenen Beratungsgegenstand ein. Sie oder er hat die Europakammer einzuberufen, wenn mindestens zwei Länder es verlangen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/45e#abs-3 (3) Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. Sie kann in Eilfällen so verkürzt werden, wie es der Beratungsstand erfordert. Die Einberufung erfolgt durch Übermittlung der vorläufigen Tagesordnung.

§ 45d § 45f