Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates

BRGO 2025

§ 45d Zuständigkeit der Europakammer

Stand: 29.05.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/45d#abs-1 (1) Die Europakammer ist in Eilfällen oder bei zu wahrender Vertraulichkeit nach Zuweisung eines Beratungsgegenstandes zuständig für die Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/45d#abs-2 (2) Ein Eilfall liegt vor, wenn die Beschlussfassung des Bundesrates im Hinblick auf den Beratungsstand in den Gremien der Europäischen Union keinen Aufschub bis zur nächsten bereits einberufenen Sitzung des Bundesrates duldet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/45d#abs-3 (3) Ein Fall, in dem die Vertraulichkeit zu wahren ist, kann insbesondere vorliegen, wenn

1.
dies in einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union vorgesehen ist;
2.
die Bundesregierung die vertrauliche Behandlung des Beratungsgegenstandes für erforderlich erklärt;
3.
ein Land oder ein Ausschuss die vertrauliche Behandlung eines Beratungsgegenstandes anregt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/45d#abs-4 (4) Stellt die Präsidentin oder der Präsident fest, dass die Zuständigkeit der Europakammer gegeben ist, weist sie oder er dieser den betreffenden Beratungsgegenstand zu, wenn sie oder er nicht den Bundesrat einberuft. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Direktorin oder den Direktor damit beauftragen, im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses für Fragen der Europäischen Union Beratungsgegenstände der Europakammer zuzuweisen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/45d#abs-5 (5) Die Zuweisung eines Beratungsgegenstandes an die Europakammer steht bis zu deren Beschlussfassung der Beratung in den Ausschüssen und der Verhandlung und Beschlussfassung durch den Bundesrat nicht entgegen.

§ 45c § 45e