Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates
BRGO 2025§ 41 Berichterstattung im Ausschuss
Stand: 29.05.2025
Der Ausschuss bestellt, soweit dies für seine Beratungen erforderlich ist, für die einzelnen Beratungsgegenstände Berichterstatterinnen oder Berichterstatter. Die Berichte werden mündlich erstattet, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt.