Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates

BRGO 2025

§ 41 Berichterstattung im Ausschuss

Stand: 29.05.2025

Bund

Der Ausschuss bestellt, soweit dies für seine Beratungen erforderlich ist, für die einzelnen Beratungsgegenstände Berichterstatterinnen oder Berichterstatter. Die Berichte werden mündlich erstattet, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt.

§ 40 § 42