Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates

BRGO 2025

§ 40 Teilnahme und Fragerecht

Stand: 29.05.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/40#abs-1 (1) Mitglieder des Bundesrates und Beauftragte der Landesregierungen sowie Mitglieder und Beauftragte der Bundesregierung können an den Verhandlungen der Ausschüsse und Unterausschüsse teilnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/40#abs-2 (2) In den Sitzungen können die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beauftragten der Landesregierungen an die Mitglieder der Bundesregierung und deren Beauftragte Fragen stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/40#abs-3 (3) Die Ausschüsse können Sachverständige oder andere Personen, deren Teilnahme sie für erforderlich halten, anhören.

§ 39 § 41