Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates

BRGO 2025

§ 34 Sitzungsbericht

Stand: 29.05.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/34#abs-1 (1) Über die Sitzungen des Bundesrates wird ein wörtlicher Bericht aufgenommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/34#abs-2 (2) Der Bericht ist vertraulich, soweit die Verhandlungen vertraulich sind (§ 17 Absatz 2). Der Bundesrat kann bestimmen, dass über eine nicht öffentliche Sitzung ein Bericht nicht aufgenommen wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/34#abs-3 (3) Der Bericht gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach seiner Ausgabe Einspruch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eingelegt wird. Gibt die Präsidentin oder der Präsident dem Einspruch nicht statt, so entscheidet der Bundesrat.

§ 33 § 35