Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates

BRGO 2025

§ 33 Teilnahme an den Verhandlungen des Bundestages

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 29.05.2025

Bund

Der Bundesrat kann seine Mitglieder beauftragen, seine Beschlüsse im Bundestag und in dessen Ausschüssen zu vertreten. Die Ausschüsse können Vorschläge hierzu machen.

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