Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates
BRGO 2025§ 32 Wirksamwerden der Beschlüsse
Stand: 29.05.2025
Die Beschlüsse des Bundesrates werden mit dem Ende der Sitzung wirksam. Über Gegenstände, deren Behandlung abgeschlossen ist, darf nicht erneut beraten und abgestimmt werden, wenn ein Land widerspricht.