Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates

BRGO 2025

§ 32 Wirksamwerden der Beschlüsse

Stand: 29.05.2025

Bund

Die Beschlüsse des Bundesrates werden mit dem Ende der Sitzung wirksam. Über Gegenstände, deren Behandlung abgeschlossen ist, darf nicht erneut beraten und abgestimmt werden, wenn ein Land widerspricht.

§ 31 § 33