Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates
BRGO 2025§ 28 Beschlussfähigkeit
Stand: 29.05.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/28#abs-1 (1) Der Bundesrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Stimmen vertreten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/28#abs-2 (2) Bei Beschlussunfähigkeit hat die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung aufzuheben und den Zeitpunkt der nächsten Sitzung bekanntzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/28#abs-3 (3) Bei der Beschlussfassung des Bundesrates gemäß Artikel 37, Artikel 84 Absatz 3 und 4 und Artikel 91 Absatz 2 des Grundgesetzes ist das betroffene Land stimmberechtigt.