Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates

BRGO 2025

§ 28 Beschlussfähigkeit

Stand: 29.05.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/28#abs-1 (1) Der Bundesrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Stimmen vertreten ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/28#abs-2 (2) Bei Beschlussunfähigkeit hat die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung aufzuheben und den Zeitpunkt der nächsten Sitzung bekanntzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/28#abs-3 (3) Bei der Beschlussfassung des Bundesrates gemäß Artikel 37, Artikel 84 Absatz 3 und 4 und Artikel 91 Absatz 2 des Grundgesetzes ist das betroffene Land stimmberechtigt.

§ 27 § 29