Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates
BRGO 2025§ 21 Beteiligung der Präsidentin oder des Präsidenten an den Verhandlungen
Stand: 29.05.2025
Beabsichtigt die Präsidentin oder der Präsident, sich als Rednerin oder Redner an den Verhandlungen zu beteiligen, so gibt sie oder er für diese Zeit die Leitung der Sitzung ab.