Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates

BRGO 2025

§ 20 Leitung der Sitzung

Stand: 29.05.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/20#abs-1 (1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Sitzungen des Bundesrates.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/20#abs-2 (2) Sind die Mitglieder des Präsidiums gleichzeitig verhindert, eine Sitzung zu leiten, so übernimmt die Leitung der Sitzung die Regierungschefin oder der Regierungschef, die oder der dem Bundesrat am längsten angehört und zur Leitung der Sitzung bereit ist.

§ 19 § 21