Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates

BRGO 2025

§ 10 Schriftführung

Stand: 29.05.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/10#abs-1 (1) Der Bundesrat wählt aus seinen Mitgliedern für jedes Geschäftsjahr zwei Schriftführerinnen oder Schriftführer.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/10#abs-2 (2) Eine Schriftführerin oder ein Schriftführer unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten in der Sitzung. Sind beide Schriftführerinnen oder Schriftführer zu einer Sitzung des Bundesrates nicht erschienen, so bestellt die Präsidentin oder der Präsident ein anderes Mitglied des Bundesrates für diese Sitzung zur Schriftführerin oder zum Schriftführer.

§ 9 § 11