Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates

BRGO 2025

§ 9 Ständiger Beirat

Stand: 29.05.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/9#abs-1 (1) Beim Präsidium besteht ein Ständiger Beirat. Ihm gehören die Bevollmächtigten der Länder an. Er tritt in der Regel einmal wöchentlich zusammen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/9#abs-2 (2) Der Ständige Beirat berät und unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten und das Präsidium bei der Vorbereitung der Sitzungen und der Führung der Verwaltungsgeschäfte des Bundesrates. Er entscheidet in den in § 6 Absatz 2 genannten Personalangelegenheiten. Seine Beschlüsse werden in eine Niederschrift aufgenommen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/9#abs-3 (3) Der Ständige Beirat wirkt bei der Aufrechterhaltung der laufenden Verbindung zwischen Bundesrat und Bundesregierung mit. Die oder der für die Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder zuständige Bundesministerin oder Bundesminister kann insoweit an den Sitzungen des Ständigen Beirats teilnehmen und muss jederzeit gehört werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/9#abs-4 (4) Die Direktorin oder der Direktor des Bundesrates nimmt an den Sitzungen des Ständigen Beirats teil.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/9#abs-5 (5) Der Vorsitz im Ständigen Beirat steht in folgender Reihenfolge zu:

1.
einem Mitglied des Präsidiums,
2.
der oder dem Bevollmächtigten, die oder der zugleich Mitglied des Bundesrates ist,
3.
jeder und jedem anderen Bevollmächtigten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%202025/9#abs-6 (6) Kommen nach Absatz 5 Nummer 2 oder 3 mehrere Personen als Vorsitzende in Betracht, so führt das Mitglied des Ständigen Beirats den Vorsitz, das ihm ohne Unterbrechung am längsten angehört.

§ 8 § 10