Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates

BRGO 1966

§ 5 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/5#abs-1 (1) Der Bundesrat wählt ohne Aussprache für ein Jahr aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/5#abs-2 (2) Endet das Amt des Präsidenten oder eines Vizepräsidenten vorzeitig, so soll innerhalb von vier Wochen eine Nachwahl stattfinden.

§ 4 § 6