Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates
BRGO 1966§ 6 Stellung des Präsidenten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/6#abs-1 (1) Der Präsident vertritt die Bundesrepublik Deutschland in allen Angelegenheiten des Bundesrates. Er ist oberste Dienstbehörde für die Beamten des Bundesrates.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/6#abs-2 (2) Beamte des höheren Dienstes werden mit vorheriger Zustimmung des Ständigen Beirats, der Direktor und Stellvertretende Direktor mit vorheriger Zustimmung des Bundesrates vom Präsidenten eingestellt, befördert, entlassen und in den Ruhestand versetzt; gleiches gilt für die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der Angestellten von Vergütungsgruppe BAT II a an aufwärts.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/6#abs-3 (3) Der Präsident übt das Hausrecht für die der Verwaltung des Bundesrates unterstehenden Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke aus.