Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates

BRGO 1966

§ 45e Vorbereitung der Sitzungen der Europakammer

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/45e#abs-1 (1) Die Sitzungen der Europakammer sollen durch die Ausschüsse vorbereitet werden, soweit dies zeitlich möglich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/45e#abs-2 (2) Der Vorsitzende beruft die Europakammer ein, wenn ihr Zusammentreten erforderlich wird. Jedes Land kann die Einberufung der Europakammer zu einer ihr zugewiesenen Vorlage verlangen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/45e#abs-3 (3) Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. Sie kann in Eilfällen so verkürzt werden, wie es der Beratungsstand erfordert. Die Einberufung erfolgt durch Übermittlung der vorläufigen Tagesordnung.

§ 45d § 45f