Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates

BRGO 1966

§ 45f Öffentlichkeit

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/45f#abs-1 (1) Die Europakammer verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. Soweit die Zuständigkeit der Europakammer auf der Wahrung der Vertraulichkeit beruht, beschließt sie über den Ausschluß der Öffentlichkeit. Im übrigen ist § 17 entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/45f#abs-2 (2) Beschlüsse der Europakammer und ihre Begründungen werden veröffentlicht, soweit die Europakammer nichts anderes beschließt.

§ 45e § 45g