Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates
BRGO 1966§ 45f Öffentlichkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/45f#abs-1 (1) Die Europakammer verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden. Soweit die Zuständigkeit der Europakammer auf der Wahrung der Vertraulichkeit beruht, beschließt sie über den Ausschluß der Öffentlichkeit. Im übrigen ist § 17 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/45f#abs-2 (2) Beschlüsse der Europakammer und ihre Begründungen werden veröffentlicht, soweit die Europakammer nichts anderes beschließt.