Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates
BRGO 1966§ 37a Zulässigkeit von Ausschusssitzungen als Videokonferenz aus wichtigem Grund
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/37a#abs-1 (1) Ausschusssitzungen finden grundsätzlich in Präsenz statt. Aus wichtigem Grund kann die Präsidentin oder der Präsident nach Befassung des Ständigen Beirats entscheiden, dass Ausschusssitzungen ausnahmsweise für einen bestimmten Zeitraum als Videokonferenz stattfinden dürfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/37a#abs-2 (2) Die Anwesenheit ist zu Beginn der Sitzung festzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/37a#abs-3 (3) § 37 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 und §§ 38 bis 45 sind entsprechend anzuwenden.