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# § 37 BRGO 1966 — Tagungsort, Öffentlichkeit, Anwesenheitsliste

Geschäftsordnung des Bundesrates  
Historische Fassung: Stand 24.04.2021 bis 29.05.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Ausschüsse tagen am Sitz des Bundesrates. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidenten. Für die Bekanntgabe der Sitzungen gilt § 15 Absatz 4 entsprechend.

(2) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Die Verhandlungen sind vertraulich, soweit der Ausschuß nichts anderes beschließt.

(3) Für jede Ausschußsitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die Teilnehmer der Sitzung eintragen.

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Zitiervorschlag: § 37 BRGO 1966

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BRGO%201966/37

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