Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates
BRGO 1966§ 24 Redebeiträge
Die Redebeiträge sind grundsätzlich in freiem Vortrag vom Rednerpult aus zu halten. Es können Aufzeichnungen benutzt werden.
Gesetze / Geschäftsordnung des Bundesrates
BRGO 1966Die Redebeiträge sind grundsätzlich in freiem Vortrag vom Rednerpult aus zu halten. Es können Aufzeichnungen benutzt werden.