§ 24 BRGO 1966 — Redebeiträge

Geschäftsordnung des Bundesrates

Historische Fassung: Stand 24.04.2021 bis 29.05.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Redebeiträge sind grundsätzlich in freiem Vortrag vom Rednerpult aus zu halten. Es können Aufzeichnungen benutzt werden.