Gesetze / Bundesrechtsanwaltsordnung
BRAO§ 61 Bildung einer weiteren Rechtsanwaltskammer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/61?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Landesjustizverwaltung kann in dem Bezirk eines Oberlandesgerichts eine weitere Rechtsanwaltskammer errichten, wenn in dem Bezirk mehr als fünfhundert Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen sind. Bevor die weitere Rechtsanwaltskammer errichtet wird, ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. Die Landesjustizverwaltung ordnet die Mitglieder den Kammern zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRAO/61?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Landesjustizverwaltung bestimmt den Sitz und den Bezirk der weiteren Kammer.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.