Gesetze / Bundesrückerstattungsgesetz BRüG § 8 Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019 Bund Rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1, 3) können abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden.