Gesetze / Bundesrückerstattungsgesetz
BRüG§ 8
Stand: 10.06.2019
Rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1, 3) können abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden.
Gesetze / Bundesrückerstattungsgesetz
BRüGStand: 10.06.2019
Rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1, 3) können abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden.