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§ 8 BRüG

Bundesrückerstattungsgesetz

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§ 1, 3) können abgetreten, verpfändet oder gepfändet werden.