Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW

BQFG NRW

§ 16 Ermächtigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird im Einvernehmen mit dem für Berufsanerkennung koordinierend zuständigen Ministerium ermächtigt, Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs, der Eignungsprüfung nach § 11, der Kenntnisprüfung nach § 15 und die Verwaltungszusammenarbeit der zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

←§ 15 →§ 17