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§ 16 BQFG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Ermächtigung

Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das für Gesundheit zuständige Ministerium wird im Einvernehmen mit dem für Berufsanerkennung koordinierend zuständigen Ministerium ermächtigt, Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs, der Eignungsprüfung nach § 11, der Kenntnisprüfung nach § 15 und die Verwaltungszusammenarbeit der zuständigen Behörden der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch Rechtsverordnung zu bestimmen.