Gesetze / Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
BPräsWahlG§ 8
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10Rechtsstellung der Mitglieder und Aufgabe der BundesversammlungZitiert von 26
- BVerfG, 14.03.2012 – 2 BvQ 16/12Einstweilige Anordnung: Kein Anspruch eines Mitglieds der Bundesversammlung auf Teilnahem an der Auszählung der Stimmen oder auf Benennung eines "Wahlbeobachters"Zitiert von 3
- BVerfG, 16.12.2014 – 2 BvE 2/12Rechtsstellung der Mitglieder und Aufgabe der BundesversammlungZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Präsident des Bundestages leitet die Sitzungen und Geschäfte der Bundesversammlung. Auf ihren Geschäftsgang findet die Geschäftsordnung des Bundestages sinngemäße Anwendung, sofern sich nicht die Bundesversammlung eine eigene Geschäftsordnung gibt.