Gesetze / Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung
BPräsWahlG§ 5
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BVerfG, 16.12.2014 – 2 BvE 2/12Rechtsstellung der Mitglieder und Aufgabe der BundesversammlungZitiert von 1
- BVerfG, 10.06.2014 – 2 BvE 2/09, 2 BvE 2/10Rechtsstellung der Mitglieder und Aufgabe der BundesversammlungZitiert von 26
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 05.07.2018 – VerfGH 3/17
3 Entscheidungen zu § 5 BPräsWahlG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Jedes Mitglied des Landtages und jeder in eine Vorschlagsliste aufgenommene Bewerber kann binnen zwei Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses beim Präsidenten des Landtages Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erheben. Über den Einspruch entscheidet der Landtag unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem Zusammentritt der Bundesversammlung. Ergeht bis dahin keine Entscheidung, so entscheidet die Bundesversammlung. Der Präsident des Bundestages bereitet die Entscheidung der Bundesversammlung vor.