Gesetze / Bundespolizei-Laufbahnverordnung
BPolLV§ 9 Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei bei Besitz einer erforderlichen Hochschulausbildung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei, die eine Hochschulausbildung besitzen, die den Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei eröffnet, können zum Vorbereitungsdienst für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen an dem Vorbereitungsdienst für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei teil. Während dieser Zeit behalten sie ihren bisherigen beamtenrechtlichen Status.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolLV%202011/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten wird im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn übertragen, wenn sie sich nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt haben.
Änderungsverlauf
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25.03.2020 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I 664)
BGBl. 2020 I S. 664
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.