Gesetze / Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung

BPolHfV

§ 7 Arznei- und Verbandmittel

Stand: 01.11.2025

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolHfV/7#abs-1 (1) Die Einzelheiten der Versorgung der Heilfürsorgeberechtigten mit Arznei- und Verbandmitteln regelt der Arzneiversorgungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Deutschen Apothekerverband e. V. vom 1. Oktober 2011 in der jeweils jüngsten im Bundesanzeiger veröffentlichten Fassung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolHfV/7#abs-2 (2) Die Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln im geschlossenen Einsatz bleibt unberührt.

§ 6 § 8