Gesetze / Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung
BPolHfV§ 19 Behandlung während eines privaten Aufenthaltes außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolHfV/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Kosten einer während eines privaten Aufenthaltes außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz unverzüglich erforderlichen Behandlung werden bis zu der Höhe übernommen, in der sie bei einer Erkrankung am Dienst- oder Wohnort im Inland und der Inanspruchnahme einer an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztin oder eines an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztes oder eines zugelassenen Krankenhauses unter Berücksichtigung der für die Bundespolizei geltenden Abrechnungsmodalitäten entstanden wären.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolHfV/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine stationäre Behandlung bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums des Innern. § 18 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolHfV/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 17 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass Übersetzungskosten nicht übernommen werden.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 65 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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