§ 92 Bundespolizeibehörden
Stand: 04.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/92#abs-1 (1) Bundespolizeibehörden sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/92#abs-2 (2) Dem Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde unterstehen die Bundespolizeidirektionen als Unterbehörden und die Bundespolizeiakademie. Das Bundespolizeipräsidium untersteht dem Bundesministerium des Innern unmittelbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/92#abs-3 (3) Die Bundespolizeiakademie ist die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte der Bundespolizei.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/92#abs-4 (4) Zahl und Sitz der Bundespolizeibehörden bestimmt das Bundesministerium des Innern, den Sitz nach Anhörung des beteiligten Landes.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/92#abs-5 (5) Die zahlenmäßige Stärke der Bundespolizei ergibt sich aus dem Haushaltsplan.