Gesetze / Bundespolizeigesetz

BPolG

§ 92 Bundespolizeibehörden

Stand: 04.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 28.10.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/92#abs-1 (1) Bundespolizeibehörden sind

1.
das Bundespolizeipräsidium,
2.
die Bundespolizeidirektionen und
3.
die Bundespolizeiakademie.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/92#abs-2 (2) Dem Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde unterstehen die Bundespolizeidirektionen als Unterbehörden und die Bundespolizeiakademie. Das Bundespolizeipräsidium untersteht dem Bundesministerium des Innern unmittelbar.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/92#abs-3 (3) Die Bundespolizeiakademie ist die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte der Bundespolizei.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/92#abs-4 (4) Zahl und Sitz der Bundespolizeibehörden bestimmt das Bundesministerium des Innern, den Sitz nach Anhörung des beteiligten Landes.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BPolG/92#abs-5 (5) Die zahlenmäßige Stärke der Bundespolizei ergibt sich aus dem Haushaltsplan.

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