Gesetze / Bundespolizeibeamtengesetz

BPolBG

§ 7 Ausbildung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Die Polizeivollzugsbeamten erhalten eine Ausbildung, die sie für eine Verwendung im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei und in den entsprechenden Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes der Länder befähigen soll.

§ 6 § 8