Gesetze / Bundespolizeibeamtengesetz
BPolBG§ 7 Ausbildung
Stand: 10.06.2019
Die Polizeivollzugsbeamten erhalten eine Ausbildung, die sie für eine Verwendung im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei und in den entsprechenden Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes der Länder befähigen soll.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 BPolBG →
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- VG Freiburg, 25.07.2023 – 13 K 494/21Zitiert von 1
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