Gesetze / Bundespolizeibeamtengesetz
BPolBG§ 1 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPolBG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei, im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes und für den Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder. Polizeivollzugsbeamte im Sinne des Satzes 1 sind die mit polizeilichen Aufgaben betrauten und zur Anwendung unmittelbaren Zwanges befugten Beamten; welche dieser Beamtengruppen im einzelnen dazu gehören, bestimmt der Bundesminister des Innern durch Rechtsverordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPolBG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt auch für die Polizeivollzugsbeamten beim Deutschen Bundestag.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.