Gesetze / Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVWO

§ 50 Wahl einer Personalvertretung im Inland durch Beschäftigte in Dienststellen des Bundes im Ausland

Stand: 17.06.2021

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/50#abs-1 (1) Der Haupt- oder Bezirkswahlvorstand kann für die Wahl der Stufenvertretung durch Beschäftigte in Dienststellen des Bundes im Ausland die schriftliche Stimmabgabe anordnen. Entsprechendes gilt für die Wahl eines Gesamtpersonalrates.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/50#abs-2 (2) Auf die Wahl des Personalrates des Auswärtigen Amtes durch die in § 121 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes bezeichneten Beschäftigten sind die §§ 32 bis 41 sinngemäß anzuwenden. Der Wahlvorstand kann für die Wahl durch die in Satz 1 bezeichneten Beschäftigten die schriftliche Stimmabgabe anordnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/50#abs-3 (3) Wird nach Absatz 1 oder 2 die schriftliche Stimmabgabe angeordnet, hat der Wahlvorstand den wahlberechtigten Beschäftigten die in § 17 Abs. 1 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.

§ 49a § 51