Gesetze / Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVWO§ 35 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Bezirkspersonalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen
Stand: 17.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/35#abs-1 (1) Der Bezirkswahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrates und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/35#abs-2 (2) Ist eine abweichende Verteilung der Mitglieder des Bezirkspersonalrates auf die Gruppen nicht beschlossen worden und entfallen bei der Verteilung der Sitze nach § 5 Abs. 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 89 Absatz 4 des Gesetzes mindestens zustehen, so erhält sie die in § 89 Absatz 4 des Gesetzes vorgeschriebene Zahl von Sitzen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 35 BPersVWO →
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- BVerwG, 27.05.2010 – 6 PB 2/10Wahl des Bezirkspersonalrats; regelmäßige Personalstärke in den Gruppen; Meldungen der örtlichen Wahlvorstände; Bindung des BezirkswahlvorstandesZitiert von 9
- VG Köln, 13.04.2012 – 33 L 186/12.PVB
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.