Gesetze / Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVWO

§ 29 Ermittlung der gewählten Bewerber

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/29#abs-1 (1) Bei Gruppenwahl sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/29#abs-2 (2) Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit den Bewerbern dieser Gruppen in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen besetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVWO/29#abs-3 (3) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

§ 28 § 30