Gesetze / Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVWO§ 22 Benachrichtigung der gewählten Bewerber
Stand: 10.06.2019
Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, von ihrer Wahl. Erklärt ein Gewählter nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, daß er die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 22 BPersVWO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 11.03.2014 – 6 P 5.13Zitiert von 2
- BVerwG, 11.03.2014 – 6 P 5/13Personalratswahl; Schriftformerfordernis der ZustimmungserklärungZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.