Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 91 Rechtsstellung
Stand: 02.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 15.06.2021
Für die Rechtsstellung der Mitglieder der Stufenvertretung gilt Kapitel 2 Abschnitt 4 mit Ausnahme des § 52 Absatz 2 entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 91 BPersVG →
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