# § 31 BPersVG 2021 — Erlöschen der Mitgliedschaft

Bundespersonalvertretungsgesetz  
Stand: 15.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch

- 1. Ablauf der Amtszeit,

- 2. Niederlegung des Amtes,

- 3. Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,

- 4. Ausscheiden aus der Dienststelle,

- 5. Verlust der Wählbarkeit,

- 6. Eintritt in eine mehr als zwölfmonatige Beurlaubung,

- 7. Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell,

- 8. Ausschluss aus dem Personalrat oder Auflösung des Personalrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder

- 9. gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 26 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.

(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses vertritt weiterhin die Gruppe, von der es gewählt wurde.

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Zitiervorschlag: § 31 BPersVG 2021

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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