Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 106 Jugend- und Auszubildendenversammlung
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- BVerwG, 25.03.2019 – 5 P 4/18Verwaltungsrechtsweg für Streitigkeiten der Freienvertretung des Rundfunks Berlin-BrandenburgZitiert von 1
- BVerwG, 11.03.2011 – 6 PB 19/10Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost; Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Versetzung von Beamten; Zuständigkeit der Spruchkörper für BundespersonalvertretungssachenZitiert von 2
- BVerwG, 12.12.2011 – 2 B 34/11Landesrechtliche Regelung des disziplinargerichtlichen Verfahrens; Eröffnung der Revisionsinstanz durch LandesgesetzZitiert von 11
- VG Hamburg, 11.02.2020 – 25 FL 74/18Zitiert von 3
- VG Hamburg, 22.05.2019 – 25 FL 23/19Zitiert von 5
- VG Meiningen, 27.03.2013 – 4 P 50004/12 Me
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 106 BPersVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 106 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung durchzuführen. Diese soll möglichst unmittelbar vor oder nach einer ordentlichen Personalversammlung stattfinden. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet. Der oder die Personalratsvorsitzende oder ein vom Personalrat beauftragtes Mitglied soll an der Jugend- und Auszubildendenversammlung teilnehmen. Die für die Personalversammlung geltenden Vorschriften gelten entsprechend. Außer der in Satz 1 bezeichneten Jugend- und Auszubildendenversammlung kann eine weitere, nicht auf Wunsch des Leiters oder der Leiterin der Dienststelle einberufene Versammlung während der Arbeitszeit stattfinden.