Gesetze / Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
BOKraft§ 8 Verhalten im Fahrdienst
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Arnsberg, 30.03.2000 – 7 K 753/99
- SG Osnabrück, 22.10.2009 – S 16 AL 213/08
- OVG NRW, 30.04.2008 – 13 A 8/07Personenbeförderungsrecht: Verpflichtung zur Erteilung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit einer Taxe KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/8#abs-1 (1) Das Betriebspersonal, das im Fahrdienst oder zur Bedienung von Fahrgästen eingesetzt ist, hat sich rücksichtsvoll und besonnen zu verhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/8#abs-2 (2) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen nach § 42 PBefG ist die nächste Haltestelle rechtzeitig anzukündigen.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/8#abs-2a (2a) Im Verkehr mit Kraftomnibussen hat der Fahrzeugführer dafür zu sorgen, daß den Fahrgästen durch Informationseinrichtungen (§ 21 Abs. 2) angezeigt wird, wann Sicherheitsgurte anzulegen sind. Vor Fahrtantritt hat der Fahrzeugführer die Fahrgäste auf die Pflicht zum Anlegen von Sicherheitsgurten hinzuweisen, soweit eine solche Pflicht besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/8#abs-3 (3) Im Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist dem im Fahrdienst eingesetzten Betriebspersonal untersagt,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/8#abs-4 (4) Im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen finden die Vorschriften des Absatzes 3 Nr. 1, 3 und 5 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/8#abs-5 (5) Im Taxen- und Mietwagenverkehr sowie im sonstigen Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen finden die Vorschriften des Absatzes 3 Nr. 1 und 3 entsprechende Anwendung.