Gesetze / Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
BOKraft§ 41 Hauptuntersuchungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VG Stade, 16.04.2013 – 1 A 1366/12
- VG Köln, 30.12.2025 – 18 L 2897/25
- OVG Niedersachsen, 30.08.2010 – 7 ME 59/10Zitiert von 7
- OVG Niedersachsen, 23.11.2016 – 7 ME 111/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/41#abs-1 (1) Bei den Hauptuntersuchungen der Fahrzeuge nach § 29 StVZO ist auch festzustellen, ob die Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/41#abs-2 (2) Nach Hauptuntersuchungen hat der Unternehmer eine Ausfertigung des Untersuchungsberichts, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch, unverzüglich der Genehmigungsbehörde oder der von der Landesregierung bestimmten Behörde vorzulegen.