Gesetze / Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

BOKraft

§ 27 Ordnungsnummer, Unternehmeranschrift

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/27?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei Taxen ist an der rechten unteren Ecke der Heckscheibe ein nach außen und innen wirkendes Schild nach Anlage 3 mit der Ordnungsnummer, die die Genehmigungsbehörde erteilt hat, anzubringen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOKraft%201975/27?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Taxen ist im Wageninnern an einer für den Fahrgast gut sichtbaren Stelle ein Schild mit Namen und Betriebssitz des Unternehmers anzubringen.

§ 26 § 28