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§ 7 BOA (Brandenburg) — Genehmigung der Bauart von Bahnanlagen und Fahrzeugen sowie der Betriebsart

Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Genehmigung der Staatlichen Bahnaufsicht ist erforderlich für

neue

Bauarten sowie Sonderkonstruktionen im Gleisbau,

Bauarten und Grundschaltungen von sicherungs- und fernmeldetechnischen

Anlagen,

Bauarten von Fahrzeugen und maschinentechnischen Anlagen sowie

Betriebsarten mit Triebfahrzeugen oder sonstigen Rangiermitteln.

Die Genehmigung ist auch bei Änderungen zu den Buchstaben a bis c

erforderlich.

(2) Die Mitwirkung der Staatlichen Bahnaufsicht bei der Entwicklung von

Bahnanlagen und Fahrzeugen ist vom Hersteller bzw. Auftraggeber zu

gewährleisten.

(3) Die Genehmigung der Bauart ist nicht erforderlich, wenn dafür

bereits entsprechende Genehmigungen der Deutschen Reichsbahn vorliegen.