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BOA

§ 63 Wagenbeschädigungen

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/63#abs-1 (1) Wagenbeschädigungen sind alle Schäden an Wagen, die im Zug-

oder Rangierdienst, bei der Be- und Entladung oder bei Ereignissen auftreten.

Die Ursachen der Wagenbeschädigungen sind vom Anschließer zu

ermitteln und mit den Beteiligten auszuwerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/63#abs-2 (2) Es sind wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von

Wagenbeschädigungen zu treffen und in einem Maßnahmeplan

festzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/63#abs-3 (3) Über die eingetretenen Wagenbeschädigungen ist ein Nachweis zu

führen. Alle Wagenbeschädigungen sind vom Anschließer dem

Anschluß- bzw. Bedienungsbahnhof mit Wagen-Nr., Ort, Datum, Zeit,

Hergang, Ursache und Folgen zu melden.

§ 62 § 64