Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen
BOA§ 63 Wagenbeschädigungen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/63#abs-1 (1) Wagenbeschädigungen sind alle Schäden an Wagen, die im Zug-
oder Rangierdienst, bei der Be- und Entladung oder bei Ereignissen auftreten.
Die Ursachen der Wagenbeschädigungen sind vom Anschließer zu
ermitteln und mit den Beteiligten auszuwerten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/63#abs-2 (2) Es sind wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von
Wagenbeschädigungen zu treffen und in einem Maßnahmeplan
festzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/63#abs-3 (3) Über die eingetretenen Wagenbeschädigungen ist ein Nachweis zu
führen. Alle Wagenbeschädigungen sind vom Anschließer dem
Anschluß- bzw. Bedienungsbahnhof mit Wagen-Nr., Ort, Datum, Zeit,
Hergang, Ursache und Folgen zu melden.