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# § 63 BOA (Brandenburg) — Wagenbeschädigungen

Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wagenbeschädigungen sind alle Schäden an Wagen, die im Zug-

oder Rangierdienst, bei der Be- und Entladung oder bei Ereignissen auftreten.

Die Ursachen der Wagenbeschädigungen sind vom Anschließer zu

ermitteln und mit den Beteiligten auszuwerten.

(2) Es sind wirksame Maßnahmen zur Verhinderung von

Wagenbeschädigungen zu treffen und in einem Maßnahmeplan

festzulegen.

(3) Über die eingetretenen Wagenbeschädigungen ist ein Nachweis zu

führen. Alle Wagenbeschädigungen sind vom Anschließer dem

Anschluß- bzw. Bedienungsbahnhof mit Wagen-Nr., Ort, Datum, Zeit,

Hergang, Ursache und Folgen zu melden.

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Zitiervorschlag: § 63 BOA (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/63

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