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BOA

§ 48 Ausrüstung der Fahrzeuge

Stand: 01.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/48#abs-1 (1) Triebfahrzeuge müssen mit

einer Einrichtung zum Geben einwandfrei hörbarer Signale,

Bahnräumern vorn und hinten,

einer sicher wirkenden Sandstreueinrichtung für jede Fahrtrichtung,

Einrichtungen zum Führen des Spitzen- und Schlußsignales und zum

Beleuchten des Führerstandes,

Griffen unter den Puffern

ausgerüstet sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/48#abs-2 (2) Dampfspeicherlokomotiven müssen mit einer geeigneten

Sperrvorrichtung ausgerüstet sein, die sicherstellt, daß die

Dampffülleitung erst dann angeschlossen werden kann, wenn die Steuerung

der Dampfspeicherlokomotive in Mittelstellung liegt und die

Zylinderentwässerung geöffnet ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/48#abs-3 (3) Dampflokomotiven, auf denen feste Brennstoffe verfeuert werden,

müssen mit verschließbaren Aschekästen, Funkenfängern und

Näßeinrichtungen ausgerüstet sein. Der Brennraum

ölgefeuerter Dampflokomotiven muß so ausgeführt sein, daß

das Öl nicht auslaufen kann.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/48#abs-4 (4) Wagen müssen unter den Puffern mit Griffen ausgerüstet sein.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/48#abs-5 (5) Güterwagen müssen an jeder Längsseite mindestens einen

Rangierertritt und einen seitlichen Griff haben.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/48#abs-6 (6) Im Zugfahrdienst eingesetzte Wagen müssen mit Signalstützen

ausgerüstet sein.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/48#abs-7 (7) Die Ausrüstung von Wagen für die Personenbeförderung

gemäß § 4 wird im Einzelfall durch die Staatliche Bahnaufsicht

festgelegt.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/48#abs-8 (8) Nebenfahrzeuge mit Fahrantrieb müssen

mit einer Einrichtung zum Geben einwandfrei hörbarer Signale,

mit Einrichtungen zum Führen des Spitzen- und Schlußsignales und

in der Regel mit einer sicher wirkenden Sandstreueinrichtung für jede

Fahrtrichtung

ausgerüstet sein.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BOA/48#abs-9 (9) Fahrzeuge mit Hauptluftleitung müssen mit Bremsschlauchhaltern

ausgerüstet sein.

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